Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten? Sie sollen nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen werden? In dieser Situation ist es wichtig, richtig zu reagieren. Eine unüberlegte Reaktion auf solch eine Vorladung kann nachteilige Folgen für Sie haben, die sich nicht mehr revidieren lassen.
Rechtsanwältin Handan Ceylan und Rechtsanwalt Florian Reicke haben langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in Berlin . Wir beraten und vertreten Sie schnell, engagiert und kompetent in Berlin-Charlottenburg und Umgebung.
Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen die wichtigsten Fragen, wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben.
1. Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung
Häufig ahnen Sie als Beschuldigter nichts davon, dass gegen Sie ermittelt wird. Die Ermittlungsbehörden sind nämlich nicht verpflichtet, Sie über die Aufnahme von Ermittlungen zu informieren. Daher erfahren Sie hiervon meist erst, wenn Sie die Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter bereits in den Händen halten.
Die Ladung kann entweder von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft kommen. Sie werden darin aufgefordert, zum Zweck der Vernehmung zu einem bestimmten Termin vorzusprechen und zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Was genau Ihnen vorgeworfen wird, wissen Sie zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch gar nicht. Mit der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung steht aber jedenfalls eins fest: Offensichtlich wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.
2. Wann Sie zum Erscheinen verpflichtet sind
Bei vielen Betroffenen erweckt eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung den Eindruck, als sei man zum Erscheinen verpflichtet. Dies ist aber nicht immer der Fall:
- Kommt die Ladung von der Polizei, besteht keine Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äußern.
- Etwas anderes gilt bei einer Ladung durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft: In diesem Fall muss der Beschuldigte zur Vernehmung erscheinen. Ansonsten kann der zuständige Staatsanwalt das Erscheinen erzwingen, indem er die Festnahme veranlasst. Hierauf sollten Sie es als Betroffener nicht ankommen lassen. Nehmen Sie vorher umgehend Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger auf.
Aber Achtung: Sie sollten die Ladung auch dann nicht ignorieren, wenn das Nichterscheinen keine Sanktionen zur Folge hat. Werden Sie aktiv und rufen Sie uns an. Wir können Ihnen helfen.
3. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Bei einer Vorladung zur Polizei tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie zu einer Vernehmung erscheinen, um eine Aussage zu machen. Hieraus werden Sie keinen Vorteil ziehen. Sie mögen denken, dass Sie die Angelegenheit auf diese Weise schnell aufklären können. Doch ohne Akteneinsicht haben Sie nicht den Wissensstand der vernehmenden Beamten. Eine Vernehmung wird damit zu einem Risiko für Sie, welches Sie nicht beherrschen können. Vielleicht meinen Sie auch, Sie könnten durch eine aktive Haltung von vornherein dem Verdacht entgegenwirken, Sie hätten etwas zu verbergen. Dies wird erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fällen gelingen. Überlassen Sie die Entkräftung des Tatvorwurfs einem Profi.
Gleiches gilt, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung geladen werden. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zur Identifizierung Ihrer Person zu machen, also Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Machen Sie daher stets von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Unabhängig davon, ob Sie unschuldig sind oder nicht oder wie erdrückend die Beweislage sein mag. Das Gericht darf aus Ihrem Schweigen in einem späteren Strafverfahren keine für Sie nachteiligen Schlüsse ziehen, sofern Sie vollständig zum Tatvorwurf schweigen. Ein Schweigen zu einzelnen Fragen kann Ihnen dagegen durchaus zum Nachteil ausgelegt werden. Was immer Sie sagen – es findet sich in der Ermittlungsakte wieder und kann später so gut wie nicht revidiert werden.
Die vernehmenden Beamten sind in Vernehmungsmethoden hervorragend ausgebildet. Vielleicht werden sie versuchen, im lockeren Plauderton eine freundliche Gesprächsatmosphäre aufzubauen: Machen Sie sich stets bewusst, dass der Polizeibeamte Sie verhören möchte. Und er ist als Ermittler auf der Suche nach einer für Sie belastenden Aussage. Nicht selten reden Beschuldigte sich um „Kopf und Kragen“, was nachträglich auch mit bester Strafverteidigung kaum wiedergutzumachen ist. Lassen Sie sich auch nicht von falschen Versprechungen täuschen, beispielsweise, dass man Sie nach einer Aussage wieder gehen lässt. Die Entscheidung, ob für Sie Untersuchungshaft angeordnet wird oder nicht, hat die Polizei gar nicht zu treffen.
Der Polizeibeamte ist auch nicht die geeignete Person, um eine tatsächlich begangene Tat zu „beichten“. Hierfür ist Ihr Strafverteidiger die richtige Person. Er unterliegt der Schweigepflicht, auch im Falle eines Geständnisses. So kann die weitere Verteidigung auch in einem solchen Fall mit der nötigen Ruhe gemeinsam durchdacht und vorbereitet werden.
4. Bestmöglich verteidigt schon im Ermittlungsverfahren
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, rufen Sie umgehend Ihren Strafverteidiger an! Sie erreichen uns rund um die Uhr über unsere Notfallnummer.
Bei einer Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung werden wir für Sie die Korrespondenz übernehmen und dabei in einem ersten Schritt zunächst Akteneinsicht beantragen. Nach Prüfung der Ermittlungsakte werden wir Ihre Verteidigungsmöglichkeiten mit Ihnen besprechen und dann entscheiden, ob überhaupt und in welcher Form eine Stellungnahme erfolgen soll.
Macht es in Ihrem Fall Sinn, sich bereits im Ermittlungsverfahren zu äußern, können wir als Ihre Verteidiger eine schriftliche Einlassung zur Sache abgeben. Auch wenn eine inhaltliche Stellungnahme nicht angezeigt ist, können wir dennoch auf andere Weise Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens nehmen, beispielsweise durch die Stellung von entsprechenden Anträgen.
Welche Verteidigungsstrategie die beste ist, muss stets im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Wenn Sie uns frühzeitig beauftragt haben, eröffnen Sie uns als Strafverteidiger grundsätzlich den größten Handlungsspielraum für Ihre bestmögliche Vertretung! Dies gilt für das Ermittlungsverfahren und – sollte es da nicht schon zu einer Einstellung kommen – ebenso für das weitere Strafverfahren.
Wir schützen Sie vor unüberlegten Äußerungen gegenüber der Polizei und können sofort den Kontakt zu den beteiligten Ermittlungsbehörden aufnehmen. Oft ist es so eher möglich, eine Einstellung des Verfahrens noch vor einer mündlichen Verhandlung zu erreichen. Auf diese Weise können Sie zudem am Besten der Gefahr vorbeugen, dass das Verfahren in Ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld und gegebenenfalls in der Öffentlichkeit bekannt wird.
Rechtsanwältin Ceylan und Rechtsanwalt Reicke in Berlin-Charlottenburg sind ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Aufgrund ihrer langjährigen Praxis als Strafverteidiger ist es ihnen möglich, Sie kompetent und engagiert in allen Phasen eines Strafverfahrens zu beraten und zu vertreten.