Wenn Sie in einem Strafverfahren keinen Anwalt benennen, wird Ihnen in bestimmten Fällen vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Wann ein solcher Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und damit ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht, ergibt sich aus § 140 StPO. Danach wird ein Pflichtverteidiger unter anderem dann beigeordnet, wenn

  • die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht (in Berlin dem Kammergericht) oder dem Landgericht stattfindet
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
  • gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird
  • wenn wegen der Schwere der Tat (regelmäßig dann, wenn Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr droht) eine Beiordnung geboten erscheint oder
  • die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.

Sie haben das Recht, sich Ihren Pflichtverteidiger selbst zu wählen. Das Gericht muss Ihnen die Gelegenheit geben, den Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen.  Machen Sie hiervon Gebrauch! Wenn Sie die Frist des Gerichts, einen Verteidiger zu benennen, verstreichen lassen, wählt das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie aus. Danach ist ein Wechsel nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Gerne können Sie Rechtsanwalt Florian Reicke oder Rechtsanwältin Handan Ceylan als Ihre Pflichtverteidiger benennen.

Fragen Sie uns, ob in Ihrer Sache eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Oft gibt es Gründe für eine Beiordnung, die dem Gericht nicht bekannt sind.