Rechtsanwältin Handan Ceylan und Rechtsanwalt Florian Reicke sind ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Eine der Schwerpunkte der Kanzlei ist die Beratung und Strafverteidigung jugendlicher Straftäter.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über das Jugendstrafrecht:

1. Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist in einem eigenen Gesetz –  dem Jugendgerichtsgesetz – geregelt. Es enthält gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht eigene Verfahrensvorschriften und Sanktionen. Deren Zielrichtung ist eine andere als die der Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht: Jugendliche und Heranwachsende durchlaufen eine besondere Lebensphase, in der sie nicht selten Grenzen austesten und überschreiten. Bei einigen Jugendlichen führt dies dazu, dass sie – häufig nur in einer kurzen Phase Ihrer Entwicklung – straffällig werden. Aus diesem Grund wird Jugendkriminalität rechtlich anders sanktioniert. Bestrafung von Jugendlichen dient nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie als Mittel der Erziehung und soll einer strafrechtlich geprägten Fehlentwicklung entgegensteuern und eine weitere Straffälligkeit verhindern.

2. Für wen das Jugendstrafrecht gilt

  • Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche ab dem 14. bis zum 18. Geburtstag.
  • Heranwachsende – also Personen zwischen 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – können nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht bestraft werden. Dabei kommt es auf die näheren Umstände an: Handelt es sich um eine als jugendtypische einzuordnende Tat oder liegt eine Reifeverzögerung des Heranwachsenden vor, bleibt Jugendstrafrecht anwendbar.
  • Kinder, also Personen unter 14 Jahren, sind grundsätzlich nicht strafmündig und werden daher auch nicht strafrechtlich belangt. In Betracht kommen aber familienrechtliche Maßnahmen.

3. Relevante Delikte bei Jugendstraftätern

Bei Straftaten von Jugendlichen handelt es sich häufig um Fälle leichter Kriminalität, wie beispielsweise Sachbeschädigungen, Schwarzfahren, Beleidigungen, einfache Körperverletzungen, aber auch Diebstähle und der Besitz oder Verkauf von Betäubungsmitteln.

Gerade bei wiederholt straffällig werdenden Jugendlichen und Heranwachsenden kommt es aber auch zu schwereren Delikten.

Wir beraten und vertreten Jugendliche und Heranwachsende kompetent und engagiert in folgenden strafrechtlichen Bereichen:

  • Sachbeschädigung, z.B. Graffiti- und Brandstiftungsdelikte
  • Schwarzfahren, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Raub
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Verkehrsstrafrecht
  • Sexualstrafrecht

und in allen anderen strafrechtlichen Sachverhalten.

Sie wurden bei einer Straftat erwischt? Oder: Ihr Kind hat einen Fehler gemacht? Zögern Sie nicht, uns schon bei einem drohenden Ermittlungsverfahren zu kontaktieren. Unter unserer Notfallnummer sind wir rund um die Uhr für Sie erreichbar.

4. Welche Strafen im Jugendstrafrecht drohen

Die Strafen im Jugendstrafrecht unterscheiden sich erheblich von denen des Erwachsenenstrafrechts.

Der Erziehungsgedanke führt zu folgenden möglichen Sanktionen:

  • einfache Verwarnung
  • Arbeitsauflagen
  • kurzfristiger Jugendarrest
  • freiheitsentziehende Jugendstrafe, mit oder ohne Bewährung.

Maßgeblich für die Wahl der Sanktion ist die Frage, welches Strafmittel erforderlich ist, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten.

Wer einen Ladendiebstahl begeht, kann als Ersttäter noch mit Milde und einer Einstellung des Verfahrens rechnen. Bei Wiederholungstätern kann es dagegen schon zur Verhängung von Auflagen oder Weisungen durch das Gericht kommen. Bei schwereren Straftaten wie zum Beispiel bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls wie einem Wohnungseinbruch oder bei einem Raub (etwa das sog. “Abziehen” eines Handys)können auch Ersttäter nicht unbedingt mit einer Einstellung rechnen. Hier droht mitunter ein höheres Strafmaß, etwa die Ableistung von Arbeitsstunden oder ein Jugendarrest. Je nach Schwere der Schuld und bei vorbestraften Tätern sind auch härtere Strafen bis hin zu einer Jugendstrafe in einer Jugendhaftanstalt möglich. Maßgeblich sind stets die persönlichen Einzelumstände des Jugendlichen und seine bisherigen Vorstrafen.

Das Strafhöhen im Jugendstrafrecht sind also mehr als im Erwachsenenstrafrecht von vielerlei Faktoren abhängig.

Als Strafverteidiger können wir damit aber auch den Ausgang des Jugendstrafverfahrens in vielen Fällen positiv beeinflussen. Unsere Aufgabe ist es, auf die Beurteilung des Beschuldigten durch den Richter Einfluss zu nehmen. Positive Entwicklungen seit der Tat sind herauszustellen. Zudem bietet das Jugendstrafrecht weitergehende Möglichkeiten, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Eine solche ist gegen Auflagen nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern auch schon im Ermittlungsverfahren möglich. Beispielsweise kann das Verfahren nach § 45 JGG eingestellt werden, wenn bereits erzieherische Maßnahmen vorgenommen wurden und daher eine Beteiligung des Gerichts nicht mehr erforderlich ist.

Aufgrund unserer langjährigen Praxis in Jugendstrafverfahren wissen wir, wie wir schon frühzeitig erzieherische Maßnahmen einleiten können, etwa gemeinnützige Arbeitsstunden, die Teilnahme an einem Antigewalt-Kurs oder ein Täter-Opfer-Ausgleich.

5. Vertrauen Sie dem Experten für Jugendstrafverfahren in Berlin

Es gibt im Jugendstrafrechtvielfältige Möglichkeiten, Sanktionen ganz zu vermeiden oder zu reduzieren. Dabei ist das Jugendstrafrecht auch an vielen Stellen weniger formell als das Strafverfahren für Erwachsene. Gleichwohl darf ein Jugendstrafverfahren nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Bei einer Gerichtsverhandlung ohne erfahrenen Strafverteidiger kann viel schieflaufen. Juristische Laien wissen nicht, was strafmildernde Umstände sein können und wie sie diese zu ihrer Verteidigung einbringen können. Nicht selten lenken sie durch unbedachte Äußerungen die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ungünstige Umstände. Dies kann zu einer härteren Strafe führen, als dies bei einer professionellen Verteidigung der Fall gewesen wäre.

Zugleich verpasst man so von vornherein die Möglichkeit, aktiv auf den Verfahrensablauf einzuwirken. Denn Ziel eines engagierten Strafverteidigers ist es immer, das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten herauszuholen. Auch wenn eine Bestrafung nicht mehr vermieden werden kann, etwa weil der jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte bereits mehrfach straffällig geworden ist oder eine schwere Tat begangen hat, kann nur mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht die bestmögliche Verteidigung erreicht werden. Wir kennen die in Berlin zuständigen Jugendrichter beim Amtsgericht Tiergarten und Landgericht Berlin und die Staatsanwälte und arbeiten, wo es sinnvoll ist, eng mit der örtlichen Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe zusammen.

Wenn ein Haftbefehl  gegen Sie vorliegt, sollten Sie sofort mit uns Kontakt aufnehmen. Denn auch im Jugendstrafrecht kann eine Verhaftung erfolgen und ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft möglich. Als erfahrene Verteidiger wissen wir, was zu tun ist, damit ein Haftbefehl schnellstmöglich wieder aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung haben wir schon in zahlreichen Jugendstrafverfahren eine Bestrafung vermeiden oder reduzieren können. Gerade weil das Jugendstrafrecht zahlreiche Sondervorschriften enthält, benötigen Sie einen in diesem Fachgebiet erfahrenen Rechtsanwalt. Daneben erfordert die erfolgreiche Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Vertrauen Sie daher unserer Expertise im Jugendstrafrecht, wenn Ihr Kind mit dem Gesetz in Konflikt gerät oder Sie als Jugendlicher selbst betroffen sind. Haben Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen sich oder Ihr Kind Kennntnis erlangt, melden Sie sich umgehend bei uns. Wir helfen Ihnen umgehend!