Rechtsanwältin Handan Ceylan und Rechtsanwalt Florian Reicke sind Ihre Ansprechpartner im Falle einer Hausdurchsuchung. Wir beraten und vertreten Sie in Berlin-Charlottenburg und Umgebung, wenn es bei Ihnen zu einer Durchsuchung kommt.

Häufig erfährt ein Beschuldigter erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Die vorherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die sich oft über einen längeren Zeitraum erstrecken können, bleiben nämlich meist unentdeckt. Mit der Durchsuchung kann die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung Beweismittel für ein Strafverfahren beschaffen. Dieses Recht, durch eine Hausdurchsuchung Beweismittel aufzufinden und zu sichern, findet seine Grundlage in der Strafprozessordnung. Daher ist die Hausdurchsuchung einer der Fälle, für die das Grundgesetz ausnahmsweise einen Eingriff in die Unverletzlichkeit bzw. Privatsphäre der Wohnung zulässt.

Doch was tun, wenn Sie am frühen Morgen die Polizei vor Ihrer Tür steht und Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume durchsuchen will? Wichtig ist die Beachtung einiger elementarer Verhaltensregeln.

Halten Sie sich daher an unseren Notfall-Plan bei einer Hausdurchsuchung:

1. Ruhig Blut – behalten Sie die Nerven

Die erste Regel lautet: Leisten Sie keinen Widerstand während der Durchsuchung und vermeiden Sie jegliches aggressives Verhalten. Sie können die Durchsuchung an diesem Punkt nicht mehr aufhalten, selbst wenn sie ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Es können zwar Rechtsbehelfe gegen die Durchsuchung eingelegt werden, Sie können die Durchsuchung zu diesem Zeitpunkt aber nicht verhindern.

Versuchen Sie daher auch nicht, Unterlagen zu verstecken oder zu vernichten.

Jeder Widerstand kann Ihnen im weiteren Verfahren als sogenannte Verdunkelungshandlung zur Last gelegt werden. Schlimmstenfalls führt solch ein Verhalten zu einer Verhaftung wegen Verdunkelungsgefahr oder auch zu einem Strafverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen

Ermächtigungsgrundlage für eine Hausdurchsuchung ist ein schriftlicher, durch einen Richter angeordneter Durchsuchungsbeschluss. Nur bei Gefahr in Verzug dürfen Durchsuchungen auch durch nichtrichterliche Organe (Staatsanwaltschaft oder Polizei) angeordnet und durchgeführt werden.

Sie haben ein Recht auf Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss und können verlangen, dass man Ihnen diesen vorlegt. Prüfen Sie den Beschluss auf mögliche Fehler. Eine falsche Adresse kann den Beschluss bereits unwirksam machen. Sollten Sie keine Abschrift erhalten, machen Sie möglichst eine Kopie. Denn der Durchsuchungsbeschluss erhält wichtige Informationen darüber, warum und in welchem Umfang die Durchsuchung überhaupt angeordnet wurde, insbesondere

  • welcher Straftat Sie verdächtigt werden
  • eine Begründung, worauf dieser Verdacht gestützt wird
  • welche Unterlagen oder Gegenstände gesucht werden.

3. Keine Aussage bei der Durchsuchung

Ziel der Durchsuchung ist das Auffinden von Beweismitteln. Die Durchsuchung ist nicht dazu gedacht, Sie vor Ort zu vernehmen. Der die Durchsuchung leidende Beamte ist auch verpflichtet, Sie dahingehend ordnungsgemäß zu belehren und zu einer beabsichtigten Vernehmung zu laden.

Machen Sie daher unter keinen Umständen eine Aussage während der Durchsuchung!

Geben Sie nur Ihre Personendaten zur Identifizierung an. Verweigern Sie jegliche weiteren Angaben zu Ihrer Person und zum Sachverhalt. Manch einer fühlt sich in dieser Situation dazu hingerissen, den eigenen Standpunkt zu rechtfertigen und Stellung zum Tatvorwurf zu beziehen. Möglicherweise will man Sie durch versteckte Fragen oder Gespräche, die einen informellen Anschein haben, zu weiteren Angaben verleiten. Doch solche Angaben verhelfen Ihnen in keiner Weise zu einem Vorteil in einem eventuell anschließenden Strafverfahren. Vielmehr kann jede Angabe als Aussage dienen und später gegen Sie verwendet werden! Unbedachte oder missverständliche Äußerungen lassen sich im weiteren Verfahren auch mit anwaltlicher Hilfe kaum korrigieren.

4. Strafverteidiger anrufen

Rufen Sie uns umgehend an – möglichst noch vor oder während der begonnenen Durchsuchung. Unter unserer Notfallnummer sind wir 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar. Weisen Sie im Telefonat darauf hin, dass gerade eine Durchsuchung bei Ihnen stattfindet, damit wir Ihre Sache umgehend bearbeiten können.

Wichtig: Lassen Sie sich von den Polizeibeamten nicht an einem Anruf hindern!

Gemäß § 137 StPO haben Sie in jeder Lage des Verfahrens ein Recht auf den Beistand eines Strafverteidigers.

Soweit möglich, werden wir sofort zur Durchsuchung kommen. So können wir direkt vor Ort das Vorgehen der Beamten beobachten und die Rechtmäßigkeit der Abläufe anhand des Durchsuchungsbeschlusses prüfen und überwachen. So etwa, welche Unterlagen und Gegenstände mitgenommen werden dürfen und welche nicht, weil sie nicht von den Ermittlungen betroffen sind.

Ein Beispiel: Laut Durchsuchungsbeschluss sind Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel für eine Betrugsstraftat dienen können, zu beschlagnahmen. Dann ist es den Beamten nicht gestattet, private Unterlagen mitzunehmen, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf stehen.

Bei Streit über die Zulässigkeit einer Mitnahme kann verlangt werden, dass Unterlagen versiegelt und daher nicht schon vor Ort gelesen werden können.

Bereits am Telefon werden wir Ihnen bei der Durchsuchung beistehen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten. Zudem kann ein Telefonat mit den Durchsuchungsbeamten geführt werden, in dem die Bedingungen und der Verlauf der Durchsuchung geklärt und Hinweise an die Beamten erteilt werden können.

5. Verhalten Sie sich kooperativ

Bleiben Sie stets ruhig und sachlich. Sollten laut Durchsuchungsbeschluss bestimmte Unterlagen oder ein bestimmter Gegenstand gesucht werden, sollten Sie diese freiwillig vorzeigen.

Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht zwar nicht. Doch wenn das Gesuchte ohnehin bei der weiteren Durchsuchung gefunden würde, haben Sie keinen Nachteil, wenn Sie diese selbst herausgeben. Zudem verhindern Sie auf diese Weise ein unnötiges weiteres Eindringen in Ihre Privatsphäre, denn der Durchsuchungsbeschluss bezieht sich in der Regel auf den gesamten Wohnbereich des Verdächtigen. Zudem verhindern Sie so etwaige Zufallsfunde. Hierunter versteht man Beweismittel, die neben dem bisherigen Tatverdacht zu einer weiteren, anderen strafrechtlichen Ermittlung führen können.

6. Widersprechen Sie der Sicherstellung

Sie können die Mitnahme von Unterlagen und Gegenständen zwar nicht verhindern. Sie können und sollten aber erklären, dass Sie mit der Mitnahme nicht einverstanden sind. Dies muss dann im Durchsuchungsprotokoll deutlich vermerkt werden, etwa durch den Eintrag „Widerspruch“. Auf diese Weise können wir als Strafverteidiger die Durchsuchung im Nachhinein beanstanden und gegebenenfalls richterlich überprüfen lassen.

7. Was Sie sonst machen können

Vor allem wenn ein Anwalt bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, sollten Sie selbst noch auf folgende Punkte achten:

  • Notieren Sie sich die Namen der Durchsuchungsbeamten sowie Aktenzeichen und sämtliche Kontaktdaten. Mit diesen Daten können wir für Sie nach der Durchsuchung unmittelbar mit den zuständigen Beamten Kontakt aufzunehmen und eine schnelle Akteneinsicht erreichen.
  • Lassen Sie sich zum Abschluss der Durchsuchung unbedingt das Protokoll und das Verzeichnis über die Unterlagen und Gegenstände, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden, aushändigen. Üblicherweise erhalten Sie eine Durchschrift, anderenfalls machen Sie eine Kopie oder Fotografie. Prüfen Sie die Angaben auf Richtigkeit. Wichtig ist auch, dass alles, was mitgenommen wird, möglichst genau bezeichnet ist. Dies erleichtert die spätere Rückgabe und vermeidet Streit darüber, was tatsächlich mitgenommen worden ist.

8. Nach der Durchsuchung

Spätestens nach der Durchsuchung ist es höchste Zeit, uns zu kontaktieren.

Wir prüfen umgehend die weiteren rechtlichen Schritte gegen die Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wir sorgen dafür, dass eine schnelle Herausgabe der Unterlagen und Gegenstände erfolgt. Sollten Ihnen Kopien von wichtigen, mitgenommenen Unterlagen fehlen, sorgen wir für die Zwischenzeit bis zur Herausgabe dafür, dass Sie Kopien erhalten.

Gegen eine rechtswidrige Durchsuchung sind im Nachgang Rechtsbehelfe möglich, beispielsweise die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Bei späterer Einstellung des Verfahrens oder bei einem Freispruch besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, beispielsweise wegen beschädigter Sachen, Reinigungskosten, Verdienstausfall u.ä.

Wichtig ist: Keine Panik bei einer Hausdurchsuchung. Auch nach einer Durchsuchung gibt es für uns als Strafverteidiger Möglichkeiten, Versäumnisse nachzuholen. Das Strafverfahren läuft noch und die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht gefallen. Lassen Sie sich daher spätestens umgehend nach einer Durchsuchung von uns beraten.