Rechtsanwältin Handan Ceylan und Rechtsanwalt Florian Reicke sind ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Einer der Schwerpunkte der Kanzlei ist die Beratung und Strafverteidigung im Drogenstrafrecht.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Verteidigung bei Drogenverstößen:

1. Welche Taten werden durch das Drogenstrafrecht verfolgt?

Das Drogenstrafrecht umfasst insbesondere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dabei gilt der Grundsatz, dass im Fall des BtMG grundsätzlich jede Umgangsform unter Strafe steht. Das KCanG wurde hingegen gezielt zur Teillegalisierung von Cannabis eingeführt. Insofern werden einige Handlungen mit Bezug zum Eigenkonsum von Cannabis nicht unter Strafe gestellt.

Die im BtMG aufgeführten Substanzen dürfen weder hergestellt noch in Umlauf gebracht werden.

Für Verstöße enthält das BtMG eigene Straftatbestände. Danach werden insbesondere folgende Taten unter Strafe gestellt:

  • Besitz, Anbau, Herstellung
  • Handeltreiben
  • Ein- oder Ausfuhr

von Betäubungsmitteln.

Demgemäß wird sowohl der Umgang mit Drogen unter Strafe gestellt als auch solche Taten, die auf die Erzielung von Umsatz gerichtet sind. Täter nach dem BtMG kann also sowohl der Drogenkonsument sein, der z.B. Kokain im Grammbereich besitzt, als auch der gewerbsmäßige Händler, der als Mitglied einer Bande Handel mit Drogen betreibt. Aber auch wer als Kurier Drogen transportiert, ein- oder ausführt, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, macht sich strafbar.

Auch das KCanG sieht spezielle Straftatbestände vor, die weitestgehend an diejenigen des BtMG angelehnt sind. Es gelten aber einige Besonderheiten, da Handlungen im Zusammenhang mit dem Eigenkonsum von Cannabis größtenteils straffrei möglich sind. So sind bis zu bestimmten Höchstmengen insbesondere folgende Handlungen erlaubt:

  • Besitz
  • Erwerb
  • Anbau und Herstellung

Daneben verwirklichen drogenabhängige Beschuldigte häufig zugleich Straftatbestände aus dem Allgemeinen Strafrecht wie Diebstahl, Raub etc., um sich die Geldmittel für Drogen zu beschaffen (sogenannte Beschaffungskriminalität).

Ein weiterer relevanter Straftatbestand ergibt sich aus dem Verkehrsstrafrecht. Denn auch die Fahrt unter Drogen- oder Cannabiseinfluss steht unter Strafe.

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittel- oder Konsumcannabisgesetz vorgeworfen oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Zusammenhang mit Drogen oder Cannabis, sollten Sie umgehend einen versierten BtM-Anwalt aufsuchen. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung in diesem Spezialgebiet sind Sie bei uns in besten Händen.

2. Welche Substanzen fallen unter das Betäubungsmittel- und Konsumcannabisgesetz?

Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind alle Stoffe, die aufgrund ihrer Zusammensetzung zu einer Abhängigkeit führen können. Ebenso solche Substanzen, deren missbräuchliche Verwendung die Gesundheit gefährdet oder schädigt und Stoffe, die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen.

Im Drogenstrafrecht geht es häufig um

  • natürliche Substanzen wie Kokain, Opium, Pilze oder
  • künstliche bzw. synthetisch hergestellte Rauschmittel, sog. Designerdrogen, wie vor allem synthetisches Cannabis, Heroin, LSD, Amphetamine („Speed“) oder Ecstasy.

Stoffe, die in den Anlagen des BtMG nicht aufgezählt werden, fallen auch nicht unter die (straf-)rechtlichen Vorschriften als Betäubungsmittel, selbst wenn sie eine berauschende Wirkung zeigen und abhängig machen.

  1. In Anlage I des BtMG sind die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgezählt, für die weder der Handel noch die Abgabe erlaubt ist. Hierunter fallen bekannte Rauschgifte wie beispielsweise synthetisches Cannabis, Heroin und LSD.
  2. In Anlage II finden sich die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, mit denen der Handel erlaubt, die Abgabe aber verboten ist, also Ausgangsstoffe wie etwa der Cocastrauch (Erythroxylum coca). Der Umgang mit solchen Stoffen ohne Erlaubnis ist grundsätzlich strafbar.
  3. Die Anlage III enthält Substanzen, die verkehrsfähig und verschreibungsfähig gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung sind. Dies sind z.B. Schlafmittel, Tranquilizer und Suchtgifte wie Cocain (Kokain), Codein, Methadon, Morphin oder Opium.

Nicht nach dem BtMG strafbar ist dagegen der Umgang mit natürlichem Cannabis und Cannabisharz („Haschisch“). Diese Substanzen finden sich nicht mehr in der Anlage des BtMG. Sie werden stattdessen vom KCanG erfasst, das seinerseits Strafen für bestimmte Umgangsformen mit natürlichem Cannabis oder Haschisch vorsieht.

3. Welche Strafen drohen im Drogenstrafrecht?

Im Drogenstrafrecht werden vom Gesetz verhältnismäßig hohe Strafen vorgesehen. Häufig werden dementsprechend von den Gerichten Freiheitsstrafen verhängt. Die Straftatbestände und ihre Rechtsfolgen sind in den §§ 29 ff. BtMG und § 34 KCanG geregelt. Die Gesetze umfasst zahlreiche Tatvarianten.

Die in der Praxis wichtigsten Straftatbestände, wie vor allem der Besitz, der Handel und die Einfuhr von Drogen, setzen lediglich eine abstrakte Gefährdung voraus. Der Tatbestand ist also auch dann erfüllt, wenn keine tatsächliche Fremdgefährdung festgestellt werden kann. Ein Beispiel: Wer sich mit einer nicht geringen Menge von Drogen an den Bahnhof stellt, um mit diesen zu dealen, macht sich allein durch den Besitz schon strafbar. Zudem kann der potentielle Dealer wegen versuchten oder sogar vollendeten Drogenhandels belangt werden, auch wenn die Polizei ihn stellt, bevor es tatsächlich zu einem Verkauf gekommen ist.

Entscheidend für die Strafandrohung ist zumeist die Betäubungsmittelmenge. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen geringen Mengen und der „nicht geringen Menge“.

Strafe für Drogenbesitz

Bei Besitz nur geringer Mengen von Betäubungsmitteln kann mithilfe eines kompetenten Strafverteidigers oftmals eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. So bleibt der bloße Konsum von Rauschmitteln in diesem Fall oft straflos. Werden Drogen in geringen Mengen nur zum Eigenkonsum (sog. Eigenbedarf) mitgeführt, ist häufig die Einstellung des Verfahrens ein mögliches Verteidigungsziel. Was als geringe Menge gilt, ist je nach Bundesland unterschiedlich.

Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist dagegen bis zu bestimmten Höchstmengen straffrei. So dürfen Erwachsene bis zu 50g Cannabis in der eigenen Wohnung und bis zu 25g Cannabis (jeweils Trockengewicht) außerhalb der Wohnung legal besitzen. Erst ab einem Besitz von 60g (eigene Wohnung) bzw. 30g (außerhalb) machen sich Erwachsene strafbar. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Doch Vorsicht: Wer mehr als 50g bzw. 25g, aber weniger als 60g bzw. 30g Besitz begeht immerhin eine Ordnungswidrigkeit.

Strafe für Drogenhandel

Sowohl beim Handeltreiben mit einer „nicht geringen Menge“ als auch beim gewerblichen Handel liegt die Mindeststrafe für ein Handeltreiben mit BtM bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Bei Handel als Mitglied einer Bande beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre.

Der gewerbsmäßige Handel mit Cannabis und der einfache Handel mit einer nicht geringen Menge werden dagegen geringer bestraft. Es droht jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, ist je nach Art der Droge unterschiedlich. Maßgeblich für die Bestimmung ist hier nicht das Gewicht, sondern der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Dieser wird im konkreten Einzelfall nach Beschlagnahme der Drogen in einem kriminaltechnischen Labor der Ermittlungsbehörden bestimmt.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise folgende Grenzwerte für nicht geringe Mengen festgelegt:

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid.

Die höchste Strafandrohung besteht bei den Straftatbeständen gemäß § 30a BtMG. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren unter anderem bestraft, wer

  • einen Jugendlichen zum Umgang mit Drogen bestimmt, also z.B. Handel, Einfuhr, Veräußern, oder
  • wer beim Umgang mit BtM in nicht geringer Menge eine Waffe mit sich führt, worunter auch schon ein Messer zählt.
  • wer als Mitglied einer Bande mit BtM in nicht geringer Menge Handel treibt.

Die höchste Strafandrohung nach § 34 Abs. 4 KCanG beträgt dagegen mindestens zwei Jahre. Diese Strafe droht beispielsweise demjenigen, der

  • als über 21-Jähriger an Kinder oder Jugendliche gewerbsmäßig Cannabis weitergibt,
  • mit einer nicht geringen Menge Cannabis Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande agiert oder
  • mit einer nicht geringen Menge Cannabis Handel treibt und dabei eine Schusswaffe bei sich führt.

Strafe für Drogen im Verkehr

Wer unter Drogeneinfluss beispielsweise mit dem Auto fährt, begeht eine Straftat nach dem Verkehrsstrafrecht. Die möglichen Sanktionen für eine Drogenfahrt reichen vom einmonatigen Fahrverbot bis hin zum Entzug des Führerscheins. Zudem droht auch bei kleinen Verstößen gegen das BtMG der Verlust des Führerscheins. Im Falle einer Verurteilung versucht die Führerscheinbehörde häufig, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Begründet wird dies damit, dass sich der Verurteilte aus Sicht der Behörde zum Führen eines Fahrzeuges als nicht geeignet erwiesen hat.

Kommt es zu einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, kommen als weitere Sanktionen in Betracht:

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung
  • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • ein Berufsverbot.

Unter bestimmten Umständen kann für drogenabhängige Beschuldigte eine Strafe auch zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Die Möglichkeit der sogenannten „Therapie statt Strafe“ besteht, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht. Dies kann in jeder Phase des Verfahrens beantragt werden. Regelmäßig wird der Antrag nach Verurteilung in der Strafvollstreckung gestellt. Er kann aber auch schon vor Erhebung einer öffentlichen Klage erfolgen, so dass ggf. von der Erhebung der Klage abgesehen werden kann. Damit der Antrag erfolgreich ist, muss beachtet werden, welche Therapien vom Gericht anerkannt werden.

Ein im Drogenstrafrecht versierter Strafverteidiger kennt anerkannte Therapien und Therapieeinrichtungen. Zudem wird Ihr Anwalt frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft klären, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Hier eröffnet sich für uns als Strafverteidiger unter Umständen ein großer Handlungsspielraum, um trotz hoher gesetzlicher Strafandrohung für Sie ein bestmögliches Ergebnis im Strafverfahren zu erreichen.

4. Kompetente Strafverteidigung vom Spezialisten für Drogenstrafrecht

Für Sie als Beschuldigter kann bei einem Strafverfahren ohne Hilfe eines versierten Strafverteidigers viel schieflaufen. Dies gilt insbesondere im Drogenstrafrecht. Hier benötigen Sie möglichst schon im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt, der Erfahrung in Drogenstrafverfahren hat und die drogenrechtliche Rechtsprechung kennt. Bei Ermittlungsverfahren im Drogenstrafrecht verfügen Polizei und Staatsanwaltschaft über weitreichende Ermittlungsbefugnisse. Dabei bedienen sie sich häufig auch heimlicher Ermittlungsmethoden wie Telefonüberwachungen, Observationen, Einsatz verdeckter Ermittler und V-Leute. Des Weiteren wird in Fällen von Drogenkriminalität wegen der hohen Strafandrohung im Gesetz häufig Untersuchungshaft angeordnet.

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, frühzeitig die Hilfe eines im Drogenstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen.

Im Falle einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung, einer Verhaftung oder Anklage sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Erklärungen ohne Strafverteidiger abgeben. Zudem kann nur ein Anwalt für Sie Akteneinsicht nehmen und so frühzeitig auf den Gang des Verfahrens einwirken. Wir fordern umgehend Einsicht in Ihre Ermittlungsakte und erläutern Ihnen dann Ihre rechtlichen Möglichkeiten und welcher Weg für Sie der Beste ist.

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung haben wir schon zahlreiche Drogenstrafverfahren erfolgreich begleitet. Durch hohes persönliches Engagement und vorausschauende Arbeitsweise konnten wir oftmals einen Freispruch bzw. eine Einstellung erreichen.

Mit Verhandlungsgeschick lassen sich viele Fälle erledigen, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen muss. Sollte es zu einem Verfahren vor Gericht kommen, entwerfen wir gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

5. Mögliche Verteidigungsziele

Mögliche Verteidigungsziele können im Einzelfall sein:

  • Freispruch
  • Einstellung des Verfahrens beispielsweise nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO, oder ein Absehen von Strafe nach § 31a BtMG (z.B. beim Besitz von geringen Mengen Kokain zum Eigenverbrauch) oder § 35a KCanG
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Therapiemöglichkeit statt Freiheitsstrafe
  • Geringere Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit.

Vertrauen Sie daher unserer besonderen anwaltlichen Expertise in BtMG- und KCanG-Verfahren. Melden Sie sich bei uns, sobald Sie erfahren, dass Ermittlungen gegen Sie laufen. Eine frühzeitige Beauftragung ist immer sinnvoll und ratsam, um alle Möglichkeiten der Verteidigung effektiv nutzen zu können.